Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 1 Gebrauchserlaubnis
Judikatur
1) Die Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz vermag eine nach der BO erforderliche Bewilligung nicht zu substituieren, zumal dafür (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten) die in der BO getroffenen Rechtsvorschriften maßgeblich sind ().