Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 3
(EB zur StF LGBl 2016/25)
Gemäß § 19 Abs. 1 WHKG 2015 dürfen Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 WHKG 2015 geregelt werden.
Mit dieser VO sollen sowohl die technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 19 WHKG 2015 geregelt als auch den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken entsprochen werden. Artikel 16 dieser Vereinbarung sieht technische Anforderungen an die Zulässigkeit von Brenn- und Kraftstoffen vor.
Art. 16 Abs. 5 der Vereinbarung bestimmt, dass die Länder die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen können. Von...