Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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Anlage 4 - Prüfplakette
Die Prüfplakette ist entsprechend unten stehender Abbildung in drei Abschnitte geteilt:
im oberen Abschnitt kann der Name der überprüfenden Fachperson bzw. die Firma des überprüfenden Fachunternehmens mit den entsprechenden Kontaktdaten angeführt werden;
im mittleren Abschnitt ist die jeweilige Prüfnummer gem. § 28 anzuführen;
im unteren Abschnitt sind im inneren Kreis der Monat der Überprüfung, im oberen äußeren Halbkreis das Jahr der Überprüfung und im unteren äußeren Halbkreis das Jahrder nächsten erforderlichen Überprüfung deutlich erkennbar zu markieren.
Form und Größe der Prüfplakette haben im Wesentlichen unten stehender Abbildung zu entsprechen, wobei geringfügige Abweichungen zulässig sind.