Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 31a Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2018/844 hinsichtlich Klimaanlagen
(EB zu LGBl 2021/37)
Gemäß Art. 15 Abs. 4 der RL (EU) 2018/844 haben die Mitgliedstaaten Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Dies wird mit § 31a Abs. 1 und 2 umgesetzt. Da die RL kein genaues Datum festsetzt, wurde auf die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom zur Modernisierung von Gebäuden zurückgegriffen. In Punkt 2.2.4. wird festgehalten, dass die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung bis zum zu erfolgen hat.
Die Festlegung der wirtschaftlichen Realisierbarkeit erfolgt in § 31a Abs. 3. Sie orientiert sich an § 14b Abs. 3.
Gemäß Art. 15 Abs. 5 der RL können die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion zur Messung der Effizienz des Systems und z...