Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 30 Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(EB zu LGBl 2016/14)
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 14a des WFLKG.
(EB zu LGBl 2021/37)
In Art. 15 Abs. 1 der RL (EU) 2018/844 wurden die kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen aufgenommen. § 30 Abs. 1 war dementsprechend anzupassen. Obwohl die RL nunmehr vorsieht, dass Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW regelmäßig zu inspizieren sind, wurde der Wert von mehr als 12 kW aus Klimaschutzgründen beibehalten.
Art. 15 Abs. 2 der RL wird im neuen § 30 Abs. 6 umgesetzt. Unter einem „vereinbarten Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz“ sind Verträge zur Installation einer gesamten Anlage, die bessere Werte aufweist als dies gesetzlich erforderlich wäre, zu verstehen. Bei den Versorgungsunternehmen oder Netzbetreibern kann es sich beispielweise um Strom- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen bzw. -netzbetreiber handeln.
Art. 15 Abs. 6 der RL regelt, wann die Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 und 5 RL nicht gelten. Dies wurde im neuen § 30 Abs. 7 umgesetzt.