Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 20a Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen
(EB zu LGBl 2019/3)
Diese Bestimmungen (§§ 20a und 22a) setzen Art. 7 samt Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/2193 um. Mit § 20a Abs. 6 wird Art. 8 der Richtlinie umgesetzt. Dabei werden die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber festgelegt.
(EB zu LGBl 2022/32)
Zur Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 der RL (EU) 2015/2193 wird dem § 20a ein neuer Abs. 7 hinzugefugt. Dabei wird festgesetzt, dass die Verpflichtung die Anforderungen des Gesetzes einzuhalten, den Betreiber betrifft. Sollte diese bzw. dieser den Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Um dem nachzukommen, wird ein behördliches Verfahren vorgesehen, dass die bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen vorsieht. Zusätzlich ist gemäß § 34 Abs 1 Z 5 für die Verletzung der Verpflichtung ein Strafverfahren durchzufuhren, wobei der Strafrahmen hier bis zu EUR 21.000 liegt.
Anmerkung
1) § 20a wurde mit Nov LGBl 2019/3 angefügt.