Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 19
(EB zu LGBl 2016/14)
§ 19 regelt die Qualitätsanforderungen für Brenn- und Kraftstoffe. Dazu besteht insofern ein Regelungsbedürfnis, als es immer wieder durch einen unsachgemäßen Brennstoffeinsatz zu vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Durch klare Vorgaben kann der ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen wirkungsvoll begegnet werden. Weiters wird die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungs- und Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu errichtet werden, verboten.