Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 18a
(EB zu LGBl 2019/3)
Durch diese Bestimmung wird der Art. 6 sowie der Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 umgesetzt. Sofern hier Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen festgesetzt werde, gilt dies nur für jene Motoren und Gasturbinen, die Heizzwecken dienen. Hier wird auch eine Ausnahmebestimmung für Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden aufweisen, aufgenommen.
(EB zu LGBl 2022/32)
Die Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 3 der RL (EU) 2015/2193 wurde in § 18a Abs. 4 umgesetzt. Da diese Ausnahme nur für bestehende Anlagen gilt, wurde diese Einschränkung auch in § 18a Abs. 4 übernommen.
Art. 6 Abs. 9 der RL (EU) 2015/2193 wird nunmehr mit dem neuen § 18a Abs. 6 umgesetzt. Es wird nunmehr festgelegt, dass die Landesregierung strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen kann, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und den nichtstaatlichen Organisationen gemäß Art. 6 Abs. 10 der RL (EU) 2015/2193 zu berücksichtigen.
Anmerkung
1) § 18a wurde mit Nov LG...