Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 14b Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
(EB zu LGBl 2021/37)
Gemäß Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2018/844 haben die Mitgliedstaaten Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Diese Bestimmung wird mit § 14b Abs. 1 und 2 umgesetzt. Da die RL kein genaues Datum festsetzt, wurde auf die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom zur Modernisierung von Gebäuden zurückgegriffen. In Punkt 2.2.4 wird darin festgehalten, dass die Installation der Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung bis zum zu erfolgen hat.
Die Festlegung der wirtschaftlichen Realisierbarkeit erfolgt in § 14b Abs. 3. Sie ergibt sich ebenfalls aus der Empfehlung (EU) 2019/1019. Darin wird unter Punkt 2.3.4. darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, in welchen besonderen Fällen die Erfüllung der Anforderungen in tech...