Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14a Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen
(EB zu LGBl 2021/37)
Zu Z 7 (4a. Abschnitt)
Mit dem neuen Abschnitt für Heizungsanlagen sollen die Energieeffizienzanforderungen nach der RL (EU) 2018/844 hinsichtlich Heizungsanlagen in das WHeizKG 2015 übernommen werden. Da sich diese Anforderungen nicht nur auf Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke beziehen, wurde ein eigener Abschnitt geschaffen.
Art. 8 Abs. 1 3. Unterabsatz der RL sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, vorzuschreiben, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers vorgeschrieben, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Mit § 14a soll diese Bestimmung umgesetzt werden.
Unter einem Austausch des Wärmeerzeugers wird jeder Austausch verstanden. Damit muss nicht zwingend ein Technologiewechsel verbunden sein.
Ob in jedem Raum die Regelung der Temperatur...