Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 40 Grundflächen für öffentliche Zwecke
Anmerkung
1) Es muss bezweifelt werden, ob bei Wegfall der Rechtsgrundlage das Verfahren unbedenklich weitergeführt werden kann, weil ja auch der maßgebliche Zeitpunkt jener der Entscheidung der Behörde ist.
Judikatur
1) Es ist undenkbar, eine Erholungsfläche (Fußballplatz) als öffentlich zu qualifizieren, wenn sie nicht überwiegend und - bei gleichbleibender Situation - auf unbegrenzte oder doch dem Zweck entsprechend lange Dauer der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder öffentlichen Einrichtungen dient ( Slg 5724).
2) Das Verlangen eines Eintrittsgeldes (WIG 74) schließt das Vorliegen einer öffentlichen Erholungsfläche nicht aus ( Slg 6935).