Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB zu LGBl 2016/14)
Die Begriffsbestimmungen stammen großteils aus der Vereinbarung, die diese wiederum aus einschlägigen ÖNORMEN, den harmonisierten Europäischen Normen sowie den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen entnommen hat.
Zur Verwendung der Begriffe „Nennwärmeleistung“ und „Brennstoffwärmeleistung“ wird darauf hingewiesen, dass für Feuerungsanlagen für den Leistungsbereich der Typenprüfung (bis 400 kW) in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/42/EWG auf die „Nennwärmeleistung“ und für den Leistungsbereich, der auch von der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 337/1997 i.d.g.F., abgedeckt wird, in Übereinstimmung mit dieser auf die „Brennstoffwärmeleistung“ abgestellt wird. Bei Blockheizkraftwerken wird ausschließlich auf die „Brennstoffwärmeleistung“ abgestellt.
Nicht als Zentralheizgeräte gelten in diesem Sinn z.B. herkömmliche Kachelöfen zur Wärme-versorgung mehrerer Räume.
(EB zur Nov LGBl 2017/34) (Ökodesign-Novelle 2017)
Die Definition einer Feuerstätte wurde aus dem WFPolG 2015 übernommen.
(EB zu LGBl 2021/37)
Auf Grund des § 14a Abs. 4 war eine Definition für „Energie aus erneuerbaren Quell...