Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Marktüberwachungsbehörde
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Zu §§ 17 bis 21 (VIII. Abschnitt)
Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen §§ 22a bis 22f (VII. Abschnitt) WBAG.
Zu § 17
In Abs. 1 wird festgelegt, dass das OIB als gemeinsame Einrichtung der Länder mit den Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde betraut wird. Abs. 2 stellt den verfassungsrechtlich erforderlichen Weisungszusammenhang sicher.