Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 11 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
(EB zur StF LGBl 2014/23)
§ 11 setzt Art. 18 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung / Verwendung von Bauprodukten um. Sie ermöglicht es, einerseits festzulegen, welche Leistungsstufen oder -klassen der in der Leistungserklärung enthaltenen wesentlichen Merkmale für bestimmte Verwendungszwecke erfüllt werden müssen. Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn dies europarechtlich nicht verpflichtend ist. Dies betrifft beispielsweise Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine Europäische Technische Zulassungsleitlinie - ETAG) vorliegt, oder bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 der VO (EU) Nr. 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Anforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art. 5 erster Satz und aus Art. 8 Abs. 4 der ...