Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 5 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
(EB zur StF LGBl 2014/23)
§ 5 folgt dem bisherigen § 21a WBAG und entspricht im Wesentlichen Art. 12 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen grundsätzlich dem angeführten Regelwerk entsprechen oder dürfen nur unwesentlich davon abweichen. Im Falle wesentlicher Abweichungen kann jedoch ggf. durch eine Bautechnische Zulassung nachgewiesen werden, dass das Bauprodukt trotzdem verwendet werden kann (vgl. § 14 Abs. 1 Z 3). Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann in der Baustoffliste ÖA auch direkt eine BTZ gefordert werden (vgl. § 6 Abs. 2 Z 2).