Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 19 Inkrafttreten
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen wurde nicht vorgesehen.
Die Novelle tritt - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b - rückwirkend am in Kraft. Auf anhängige Baumschutzverfahren sind mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden. Auch dies leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kommt. Insbes soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zw der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit den alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten.
Anmerkung
1) Die Rückwirkung der Novelle samt Anwendung auf anhängige Verfahren erscheint verfassungsrechtlich problematisch, dies, zumal die Novelle auf Basis eines Initiativantrages ohne öffentliche Begutachtung beschlossen wurde und etwa durch die massive Erhöhung der Ausgleichsabgabe erhebliche Auswirkungen auf Betroffene zeitigt.