Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 13a Wiederherstellung
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Die Bestimmung bietet dem Magistrat die Möglichkeit, im Falle von baumschutzrechtlichen Verbotsverletzungen (zB Schädigung eines Baumes), die nicht zu einem Totalverlust des Baumes führen, dem Verursacher Wiederherstellungsmaßnahmen (zB bestimmte Pflegemaßnahmen) zur Herbeiführung eines den Zielen des BaumschG möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorzuschreiben.