Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Strafbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu Abs 1, 2 und 3
Mit diesen Regelungen werden die Strafbestimmungen an die übrigen Änderungen des Gesetzes angepasst. Überdies werden die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf eine Inflationsanpassung angehoben.
Zu Abs 6a und 6b
Damit wird die Verfolgungsverjährungsfrist (Zeitraum, in dem die Verfolgung eines Täters von der Verwaltungsstrafbehörde durch Ladung, Vernehmung, Strafverfügung etc. eingeleitet werden kann) sowie die Strafbarkeitsverjährungsfrist (Zeitraum, in dem ein Verwaltungsdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde bestraft werden kann) ausgedehnt, was eine Erleichterung des Strafvollzuges darstellt. Das führt zu einer Erhöhung der Effektivität im Vollzug bei Gesetzesverstößen, da die „Tathandlung“ erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Der exakte Tatzeitpunkt ist für die Frage der Verjährung somit nicht mehr relevant.
Die ggst Abweichungen der Verjährungsbestimmungen sind iHa die Generalprävention unerlässlich, da in der Vollzugspraxis bisher (von Behörden und Verwaltungsgerichten) zahlreiche Strafverfahren mit der Begründung eingestellt wurden, der exakte Tatzeitpunk...