Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 9 Ausgleichsabgabe
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu Abs 2
Die Einnahmen der Ausgleichsabgabe sind vom Magistrat zur Gänze für Ausgleichsmaßnahmen zu verwenden. Dabei kann es sich bspw um die Anpflanzung von Bäumen, Wurzelraumverbesserungen, das Errichten von Bewässerungssystemen oder um die Beschaffung oder Gestaltung von hierfür geeigneten Grundflächen handeln. Werden Maßnahmen wie Wurzelraumverbesserungen oder das Errichten von Bewässerungssystemen gesetzt, müssen diese nicht unmittelbar solchen Bäumen zu Gute kommen, die ihrerseits als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt wurden.
Wurzelraumverbesserungen sind zB eine Anwendung des Schwammstadt-Prinzips, wurzelschonende Substratlockerungs- bzw Belüftungsmaßnahmen, die Installation von Bewässerungssystemen, abgestimmte Düngergaben, die Anbringung von Befahrungsschutz, (partieller) Bodenaustausch etc.
Zu Abs 3
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe wurde vorgenommen, um der seit 1998 (letzte Anhebung der AGA) eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung in diesem Ausmaß ist daher schon alleine aus Gründen der Wertsicherung erforderlich. Überdies hat sich gezeigt, dass die tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (...