Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 7 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
Anmerkungen
1) Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nach § 13 Abs 1 ebenso strafbar wie die Nichtbefolgung der Ersatzpflanzung.
2) Die Frage, ob als Ersatzbäume in diesem Sinne auch Obstbäume zulässig sind, dürfte zu verneinen sein (s § 1 Abs 2 Z 3).
3 Mit Nov 2024/19, Klimaschutznov 2024, wird die Bestandspflicht von 5 auf 10 Jahre verdoppelt. Lt EBs werde dadurch die Effektivität der Vornahme von geeigneten Ersatzpflanzungen erhöht.