Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 6 Ersatzpflanzung
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu Abs 2
Es sind nun als Ersatzpflanzungen größere Bäume mit 16 bis 18 cm Stammumfang und somit größerem Kronenvolumen als bisher vorzuschreiben. „Mittel- bis großkroniger Ersatzbaum“ meint, dass bei der Auswahl der Ersatzbäume grundsätzlich keine Säulen-, Kugel- oder Zwergformen heranzuziehen sind.
Zu Abs 2a
Unabhängig von der grundsätzlichen Regelung des Abs 2 besteht nun die Möglichkeit, statt jeweils zweier kleinerer Ersatzbäume einen „XL-Baum“ mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorzuschreiben. Das hat den positiven Effekt, dass diese Bäume viel rascher die klimawirksame Funktion der entfernten Bäume übernehmen können. Die Effektivität der Vornahme von geeigneten Ersatzpflanzungen wird dadurch erhöht.
„Je nach den örtlichen Möglichkeiten“ bedeutet, dass bei der Entscheidung Faktoren wie räumliche Verhältnisse, Platzbedarf, Bodenmächtigkeit, zur Verfügung stehender durchwurzelbarer Raum, Beschattungsgrad der Liegenschaft usw. zu berücksichtigen sind.
Zu Abs 3
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, Ersatzpflanzungen, die nicht auf der selben Grundfläche möglich sind, nicht bloß in einem Umkreis von höchs...