Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 4 Bewilligungspflicht
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu § 4 Abs. 1 Z 2
Ein wesentlich wertvollerer Bestand liegt vor, wenn aufgrund des physiologischen Zustandes sowie aufgrund des Standortes des wertvolleren Baumes oder der wertvolleren Bäume von einem langfristigen weiteren Bestand dieser Bäume auszugehen ist.
Zu § 4 Abs. 3
Die Bewilligungsfreiheit wurde auf Bäume, die auf Grund von erforderlichen Maßnahmen nach dem Wr PflanzenschutzG, LGBl. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom , S. 35, idjgF, iVm dem Invasive Arten Gesetz - IAG, LGBl. 37/2019, idjgF, entfernt werden müssen, ausgedehnt. Dies soll bewirken, dass Exemplare invasiver Arten, deren Entfernung nach den genannten Bestimmungen erforderlich ist, ohne unnötige Verzögerung entfernt werden können. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort ...