Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3
Durch die Ergänzung der Bestimmung wird in Form einer abschließenden Aufzählung klargestellt, was unter „Obstbäume“ zu verstehen ist, um Unklarheiten im Vollzug zu vermeiden. Dadurch wird die Effektivität im Vollzug erhöht. Die Liste der Obstbäume umfasst jene Arten, die in Wien zur Fruchtziehung so genutzt werden, dass die Ausnahme vom Schutzbereich des Gesetzes aus produktionsspezifischen Gründen erforderlich ist. Die Ausnahme soll ermöglichen, die genannten Obstbäume bei nachlassendem Ertrag rasch zu entfernen.
Zur Kultur-Weichsel/Sauerkirsche (Prunus cerasus) ist anzumerken, dass zu den bekannten Sorten dieser Baumart auch die Schattenmorelle zählt.
Anmerkungen
2) Nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG fallen Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes. Das vorliegende Gesetz fällt in die Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG ( Slg 8195).
3) S auch § 18.
4) S Forstgesetz 1975, BGBl 440 idgF.
5) Die Abgrenzung zum Begriff sonstiger Laubbaum (Zierbaum) ist nicht immer leicht. ...