Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 17 Zulässige Arten von Heizölen
Anmerkungen
1) Vgl § 2 Wr BrennstoffVO (WBV) iVm § 19 Wr Heizungs- und KlimaanlagenG 2015 (WHKG 2015), demnach ist die Verwendung von Heizöl leicht nur zulässig in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung (s Anm zu § 2 WBV).
2) Vgl § 3 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, demnach müssen ortsfeste Einrichtungen seit emissionsärmere Brennstoffe als Heizöl leicht verwenden, wenn die Versorgung sichergestellt, die Anlage dazu geeignet ist und dies nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt (s Anm zu § 3 Abs 2 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005).