Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 29 Belastungen
Anmerkungen
1) Gem § 134 Abs 6 begründen solche Rechte insoweit eine Parteistellung, als die Behörde über die Entschädigung zu entscheiden hat. In Betracht kommen vor allem Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Vgl auch § 33 Abs 1 Z 2.
2) Im Grundbuch.
3) Mangels gesonderter Regelungen sind etwa für Entschädigungen von Pfandgläubigern die Regelungen des ZivilR analog anzuwenden.
4) Die Entschädigung eines Pfandgläubigers ist maximal mit jenem Betrag begrenzt, der dem Miteigentümer und Pfandschuldner als Zahlung aus der Masse zugesprochen wird. Der Pfandschuldner wird für den Betrag der Pfandentschädigung nur als Zahlungs„berechtigter“ für Zahlungsansprüche aus der Masseverteilung festzustellen sein (nicht Zahlungs„empfänger“), um dem Pfandgläubiger eine Entschädigung direkt zuzuweisen (keine Verkürzung des Pfandgläubigers!).