Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 6 Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte und Überprüfende
Anmerkung
1) Aus der Formulierung ergibt sich, daß eine Verwalterhaftung nach § 135 Abs 3 WBO nicht unmittelbar zum Tragen kommt. Ein Gebäudeverwalter wird nur dann verantwortlich sein, wenn er als Verfügungsberechtigter in Frage kommt.