Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 27 Besondere Bestimmungen über die Masseverteilung
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Anstelle der derzeit vorgesehenen Masseverteilung nach Flächen soll die Masse gemäß Abs. l künftig in dem Verhältnis verteilt werden, in dem die zu bisherigen Eigentümer an der Umlegung wertmäßig beteiligt sind. Eine solche „Wertumlegung“ macht insbesondere dann Sinn, wenn - wie im Regelfall - innerhalb des Umlegungsgebietes die Grundstücksflächen vor der Umlegung nicht sämtlich den gleichen Wert aufweisen. Die Unterschiede zwischen den ermittelten Verkehrswerten der eingebrachten und zugeteilten Grundflächen sind gemäß Abs. 5 und 6 auszugleichen.
Anmerkungen
1) Hiebei kann es sich nur um solche Aufwendungen handeln, die sich aus der Eigenschaft des betreffenden Grundstückes ergeben. Keinesfalls können darunter die im Falle einer Bebauung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben verstanden werden.
2) Abs 8 wurde mit der Nov LGBl 2014/25 an den neu gefassten § 50 angepasst. Abs 1 idF der Nov LGBl 2018/69; zugleich entfiel Abs 5.