Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 23 Antrag auf Umlegung
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Der Antrag auf Umlegung kann gemäß Abs. 4 künftig bereits eingebracht werden, wenn sich der Entwurf eines Plandokumentes, mit dem für das Umlegungsgebiet die Flächenwidmung „Bauland“ bzw. ein Bebauungsplan festgesetzt werden soll, in der öffentlichen Auflage befindet. Der Umlegungsbescheid darf gemäß § 31Abs. 3 aber erst erlassen werden, wenn der betreffende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bereits in Kraft steht.
Anmerkungen
1) Die Umlegung verbindet in einem komplexen Verfahren die Grundabteilung mit zivilrechtlicher Realteilung und Ausgleichsleistungen.
2) Zwischen den Eigentümern müssen gravierende Divergenzen über die Neuverteilung bestehen, bei Einvernehmen ist zwingend eine „bloße“ Grundabteilung durchzuführen. Die Aussicht auf Steuervorteile allein ist kein ausreichender Grund für eine Umlegung.