Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 16 Gestaltung des Kleingartens
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Die Änderung in § 16 [Abs. 1] dient der Definition und Bestimmung der gärtnerischen Ausgestaltung und legt das Ausmaß der unversiegelten Flächen fest.
Ein Drittel des Kleingartens muss jedenfalls unversiegelt bleiben und muss bodengebunden bepflanzt werden. Bauwerke gemäß § 16 Abs. 2 sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen im festgelegten Ausmaß zulässig, solange die Vorgabe, dass ein Drittel des Kleingartens nicht versiegelt wird, eingehalten ist.
Judikatur
1) S E 3 zu § 8.
2) Aus dem Wiener Kleingartengesetz selbst ergibt sich der Maßstab der „unbedingten Erforderlichkeit“. Eine solche hat der beigezogene Amtssachverständige in seiner fachlichen Stellungnahme als nicht gegeben erachtet. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine unbedingte Erforderlichkeit der Wendeltreppe darzutun. Mit der Notwendigkeit der Wartung von Solaranlagen oder der Vorsorge für den Brandfall kann eine solche unbedingte Erforderlichkeit der hier gegenständlichen Anlage nicht begründet werden.
Die Unzulässigkeit der Errichtung der Wendeltreppe ergibt sich daher bereits aus § 16 Abs. 2 WKlG 1996; die darin liegende Bauvorschriftswidrigkeit konnte ...