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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 7 Zulässige Bauführungen

Anmerkung

1) § 7 wurde mit der Nov LGBl 2006/13 neu gefasst. Abs 3 erster bis dritter Satz idF LGBl 2010/47. Die Sinnhaftigkeit der Regelung durch die Nov 2010 ist wohl zu hinterfragen. Warum soll ein bestehender Stellplatz wieder beseitigt werden, wenn er bereits besteht? Gemeinschaftsanlagen sind keine öffentlichen Verkehrsflächen und können daher auch nicht enteignet werden.

Judikatur

1) Das Abstellen eines Kfz auf einem Kleingartenlos ist verboten, dürfen doch Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Der Auftrag, das Abstellen zu unterlassen, ist nicht an den Pächter, sondern an den Eigentümer der Liegenschaft zu richten. Das WGG findet auch auf vom KleingartenG erfasste Flächen Anwendung. Der Auftrag wurde zu Recht auf § 129 Abs 10 BO gestützt (). - Vgl Abs 3. Nach § 8 Abs 1 letzter Satz ist anzunehmen, dass Gemeinschaftsanlagen nach § 3 WGG einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen, also auch Gemeinschaftsanlagen für Kfz.

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