Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Zu § 2 Abs 1
Da gärtnerisch auszugestaltende Flächen in der Bauordnung und im WKlG 1996 gleichbedeutend sind, wird die Definition in Abs. 1 an jene in der Bauordnung angeglichen.
Anmerkungen
1) Daraus ergibt sich iVm § 4 Abs 2 Punkt A lit b Z 2 und 3 BO die Definition der Widmungsgebiete für Kleingärten und iVm § 6 Abs 2 BO die Zulässigkeit der Nutzung dieser Gebiete sowie der Errichtung und Nutzung von Gebäuden.
2) Daraus ergibt sich (iVm § 6 Abs 2 BO) die Unzulässigkeit der Errichtung bzw Nutzung von Kleingärten und Kleingartenhäusern zur erwerbsmäßigen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke. Dabei muss es sich nicht um eine Tätigkeit iSd GewO handeln. (beachte , Begriffsbestimmungen sind für sich allein keine Strafnorm).
Judikatur
1) Die Frage der Zulässigkeit von bewilligungspflichtigen Gebäuden in einem Kleingarten außerhalb einer Kleingartenanlage richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs 4 ROG ( bis 0048, zum NÖ Kleingartengesetz).
Anmerkung: Das Judikat ist wohl auch für die Wiener Rechtslage relevant.
2) Mit Straferkenntnis vom erkannte die belangte Behör...