Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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Artikel V Übergangsbestimmungen
Anmerkung
1) Im Gegensatz zu früheren Novellen ist die Erleichterung bzw Reduzierung der Stellplatzverpflichtung (Zonen iSd § 50a WGarG) hier nicht auch auf anhängige Verfahren anzuwenden. Sie kann damit nicht bei einem Planwechsel als mit der Stammbewilligung einheitliches und anhängiges Verfahren iSd § 50 Abs 6 WGarG angewendet werden.