Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 53 Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung
(EB zu LGBl 2023/37 vom , Bauordnungsnovelle 2023)
Durch diese Ergänzung [Abs. 1, 3. Satz] soll ausdrücklich klargestellt werden und eine Rechtsgrundlage dafür bestehen, dass bei einem Bauwerberwechsel die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe übergeht.
Anmerkung
1) Abgabeschuldner ist der Bauwerber im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabetatbestands, der Erlassung des Bescheids betreffend die Feststellung, um wie viel die Stellplätze hinter der erforderlichen Zahl zurückbleiben. Dies erfolgt idR mit Bescheid der Baubewilligung gem § 70 BO oder im vereinfachten Verfahren mit Bescheid gem § 70a Abs 11 BO. Ein späterer Bauwerberwechsel oder interne zivilrechtliche Vereinbarungen zur Kostentragung waren insofern bis zur BO-Novelle 2023, LGBl 2023/37 vom , unbeachtlich. Mit dem neuen 3. Satz haftet nun auch der neue Bauwerber.
Judikatur
1) Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt der Ausspruch in der Baubewilligung, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch ges...