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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

Anmerkungen

1) Die Stellplatzverpflichtung und ihre Erfüllung hängt an der Liegenschaft mit dem auslösenden Bauvorhaben. Fällt die Sicherstellung weg (zB durch Kündigung oder Entfernung dieser Stellplätze), so bleibt die Stellplatzverpflichtung als solche aufrecht und damit die Pflicht des Liegenschaftseigentümers zur Erfüllung. Eine Vereinbarung zur vertraglichen Sicherstellung hindert den Vermieter baurechtlich nicht, diese Stellplätze abzutragen und durch ein anderes Bauwerk zu ersetzen. Die zivilrechtliche Vereinbarung entfaltet Wirkung nur im Innenverhältnis. Ein Stellplatz kann nur einmal als Pflichtstellplatz verwendet bzw angerechnet werden. S auch § 48 Abs 6.

2) Im alten Wr Garagengesetz (WGG) war zur Sicherstellung von Pflichtstellplätzen in § 37 Abs 2 und 3 WGG das Instrument der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung und Verbücherung vorgesehen. Demnach wurde für eine Liegenschaft mit Bescheid die Widmung der Stellplätze zugunsten einer anderen (die Stellplatzverpflichtung auslösenden) Liegenschaft festgeschrieben. Nach diesen Bestimmungen durften solche Einstellplätze der widmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen werden. Die Verpflichtung nach Abs 2 wa...

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