Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 50b Umfang der Stellplatzverpflichtung: Kompensationsmaßnahmen
(EB zu LGBl 2023/37 vom , Bauordnungsnovelle 2023)
Diese Bestimmung soll es Bauwerbern ermöglichen, die Erfüllung der herkömmlichen Stellplatzverpflichtung teilweise durch die Umsetzung moderner Alternativen zu substituieren. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen nach § 50a ist dabei solange reduziert, als Car-Sharing-Stellplätze tatsächlich als solche genutzt werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn eine dahingehende privatrechtliche Vereinbarung mit einem Car-Sharing-Anbieter besteht, aufgrund derer entsprechende Fahrzeuge auf den Stellplätzen zur Nutzung bereitgestellt werden. Sobald dies nicht mehr gegeben ist, lebt die Stellplatzverpflichtung nach § 50a vollumfänglich wieder auf, und die Behörde hat nach den §§ 48 und 52ff WGarG 2008 vorzugehen und ggf. eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
Weniger signifikant fällt die Reduktion bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aus; dies auch, weil diese keine Änderung des Mobilitätsverhaltens und sohin auch keinen geringeren Stellplatzbedarf bewirken.
Abs. 2 sieht Maßnahmen zur Gewährleistung eines tatsächlichen Angebots ...