Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50a Umfang der Stellplatzverpflichtung: Zonen
(EB zu LGBl 2023/37 vom , Bauordnungsnovelle 2023)
Das Ausmaß der Stellplatzverpflichtung ergibt sich auf Grundlage des Zonenplans (Anlage 1 zu diesem Gesetz) in Zusammenschau mit dem in § 50a für die jeweilige Zone festgesetzten Prozentsatz. Die Einteilung der Zonen beruht auf der geographischen Nähe der jeweiligen Liegenschaft zu hochrangigen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der Nähe zum Stadtzentrum.
Bei der Erstellung des Zonenplans wurden die Einzugsgebiete für die verschiedenen Zonen definiert. Für die ÖV-Stationen außerhalb des dichtbebauten Gebietes wurden vom Mittelpunkt der Station ein 500 Meter Radius gezeichnet. Für die Zone 2 wurde von den ausgewählten ÖV-Stationen vom Mittelpunkt der Station ein 300 Meter Radius gezeichnet. Im nächsten Schritt wurden alle Baublöcke ausgewählt, die mindestens zu 30% im Radius eines Einzugsbereichs einer Zone liegen. Zone 1 hat vor Zone 2 Priorität.
Anmerkung
1) Es ist daher in einem ersten Schritt die Zahl der Stellplätze nach der allgemeinen Berechnung zu ermitteln. Von dieser Zahl der Stellplätze ist erst dann nach der jeweiligen Zone die für das konkrete Projekt nach der jeweili...