Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 50 Umfang der Stellplatzverpflichtung: Regelbedarf
(EB zu LGBl 2014/26)
Da nicht für jede Wohnung ein Kfz-Stellplatz benötigt wird, die Errichtung der Stellplätze aber die Baukosten erhöht, soll sich der Umfang der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen im Sinne einer verstärkten sozialen Nachhaltigkeit für Wohnungen (Abs. 1) künftig nicht mehr nach deren Zahl, sondern nach der Nutzfläche der in einem Gebäude errichteten Wohnungen bestimmen. Als Nutzfläche ist in diesem Zusammenhang die gesamte Bodenfläche der Wohnungen abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) zu verstehen; Keller- und Dachbodenräume sowie Treppen und Freiräume wie Loggien, Balkone, Terrassen etc. sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Für Industrie- und Betriebsbauwerke, Bürogebäude, Bauwerke für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäude und andere, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienende Räumlichkeiten wird der Schwellenwert von derzeit 80 m2 auf ebenfalls 100 m2 Aufenthaltsraum angehoben (Abs. 2). Dadurch wird auch dem vom Gemeinderat beschlossenen Masterplan Verkehr 20...