Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 48 Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ
(EB)
Eine Unterlassung der Mitteilung über eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung unterliegt der Strafnorm des § 57 Abs. 1.
(EB zu LGBl 2014/26)
Im Hinblick auf die in § 50 Abs. 1 und 2 vorgesehene Beschränkung der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen soll die Möglichkeit, im Wege eines Stellplatzregulativs im Bebauungsplan die gesetzlich erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in einem bestimmten Gebiet zu unterschreiten, künftig je nach Gehentfernung zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel differenziert werden. In Gebieten, in denen eine hohe Erschließungsqualität durch öffentlichen Verkehr nicht gegeben ist, soll demgemäß der Umfang der Stellplatzverpflichtung nur bis zu 50% verringert werden dürfen. Das Kriterium dafür wurde in Anlehnung an das Wiener Hochhauskonzept so festgelegt, dass die Gehentfernung zur nächsten verfügbaren Station eines öffentlichen Verkehrsmittels maximal 300 m beträgt. Bei dieser Entfernung kann davon ausgegangen werden, dass diese auch von einem nicht sportlichen Menschen in einem kurzen Zeitraum zu Fuß zurückgelegt werden kann.
Umgekehrt kann...