Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 19 Verbot feuergefährlicher Handlungen
(EB zu Bauordnungsnovelle 2023 LGBl 2023/37 zu Abs 3b und 3c)
Anlagen zum Einstellen von Kfz dienen ausschließlich dem Einstellen von Fahrzeugen; die Lagerung anderer Sachen ist unzulässig. Darüber hinaus wurde bei der Erarbeitung der brandschutztechnischen Bestimmungen in der OIB-RL 2.2 davon ausgegangen, dass die Garage (lediglich) dem Einstellen von Fahrzeugen einschließlich Fahrrädern dient; somit sind Lagerungen (z.B. Reifen) unzulässig.
Die bisherige Aufzählung in Abs. 2 hat immer wieder zu Diskussionen und Streitigkeiten unter Bewohnern geführt. Auch vor diesem Hintergrund scheint eine Klarstellung sinnvoll.