Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 12 Aussteckung der Fluchtlinien
Anmerkung
1) Die Aussteckung können jetzt etwa auch Baumeister oder Technische Büros vornehmen. Ein beachtliches Fehlerpotential ist damit vorprogrammiert. Der Bauwerber wird nicht immer in der Lage sein, die Behörde elektronisch zu informieren; dies ist der Behörde offenbar egal. Wieso nicht gleichzeitig auch die Höhenlage auszustecken ist, bleibt ein Rätsel. Dies wird im § 54 Abs 10 dem zur Gehsteigherstellung Verpflichteten aufgetragen. Die faktische Amtshandlung der Aussteckung ist nicht zu verwechseln mit der Darstellung der Höhenlage in den Bauplänen gem § 64 Abs 1 lit a.