Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 4 Städtebauliche Vorschriften
Anmerkungen
1) Die Regelung nimmt damit auf eine oberirdische Bebauung Bezug („auf“ Flächen vs „im“ Wohngebiet).
2) Vgl. EB LGBl 2023/37 zu Abs 7: „in unmittelbarer Nähe zu den Stellplätzen“.
3) Der Baum muss offenbar nicht dem Wr BaumschutzG unterliegen (vgl anders bei § 64 Abs 1 lit a und § 83 Abs 5 Z 1 BO). Vgl § 6 Abs 2 BaumSchG, als mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) sind grundsätzlich keine Säulen-, Kugel- oder Zwergformen heranzuziehen.
(EB zu LGBl 2023/37 - Bauordnungsnovelle 2023)
Zu Abs. 3
Im Hinblick auf die grundsätzliche Intention, die Versiegelung von gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zu reduzieren und einer weitergehenden Einschränkung der Errichtung von Stellplätzen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, wird das Ausmaß für Anlagen zum Einstellen von KFZ in Abstandsflächen oder Vorgärten von 50 m2 auf 25 m2 reduziert. Weiters entfällt bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Vorgarten, die Möglichkeit der Berücksichtigung des vorhandenen Baubestandes.
Zu Abs. 5
Anlagen zum Einstellen von KFZ gemäß Abs. 3 sollen Nebengebäuden grundsätzlich gleichgestellt werden. Eine Anr...