Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 3
(EB zu LGBl 2023/37 - Bauordnungsnovelle 2023)
Zu Abs 1 Z 4
Der Begriff „Ladeplatz“ wird durch den unionsrechtlich prädeterminierten „Ladepunkt“ ersetzt, der bereits jetzt in § 6 Verwendung findet. Darüber hinaus wird in Anlehnung an Punkt 10.2.3. der OIB-RL 2.2 (idF 2023) eine Bewilligungspflicht für jene Ladepunkte vorgesehen, deren Leistung 22 kW übersteigt. Die Ausführung eines Ladepunktes ist genormt; alle elektrotechnischen Aspekte für Planung, Installation, Betrieb und Prüfung sind zur Gänze vorgegeben, sodass bei der Errichtung stets der Stand der Technik eingehalten werden muss. Darüberhinausgehende baurechtliche Kriterien sind nicht erforderlich. Moderne Elektroautos sind mit Lithium-Ionen-Batterien ausgestattet, die weitgehend gasdicht sind. Aus diesem Grund besteht durch das Abstellen und Laden solcher Kfz keine erhöhte Brandgefahr. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an Punkt 10.2.3. der OIB-RL 2.2 [Fassung 2023] kann die Errichtung von Ladepunkten für Elektroautos bis zu einer Leistung von jeweils 22 kW bewilligungsfrei gestellt werden.
Zu Abs 1 Z 6
ISd Förderung und Erweiterung der Möglichkeit Fotovoltaikanlagen iZm Stellplätzen als Verschattungseinrichtungen zu ...