Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 9 Sonderbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
§ 8 Abs 8 und § 9 Abs 4 entfallen im Hinblick darauf, dass Senkgruben und Hauskläranlagen nach § 62a Abs 1 Z 15 (Art I Z 20) keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürfen.
Anmerkungen
1) Mit der BO-Nov LGBl 2001/36 wurde der seinerzeitige Abs 5 Abs 4 neu.
2) Gemäß § 99 BO idF BO-Nov 2023, LGBl 2023/37, besteht nun die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, dass Niederschlagswässer zu versickern oder auf andere Art dem natürlichen Wasserkreislauf oder einer Nutzung zuzuführen sind. Damit wird es keine solche Reduktion des Einheitssatzes mehr geben.