Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 26 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023
(EB LGBl 2023/38)
Weitere Übergangsbestimmungen sind in § 26 Abs. 2 bis 4 vorgesehen. Diese Übergangsbestimmungen sind erforderlich, weil § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 3a Z 11 und § 12 Abs. 3b Z 9 neue technische Anforderungen für Aufzüge regeln. Die neuen Anforderungen sollen jedoch nur für ab dem Inkrafttreten dieser Novelle neu errichtete Aufzüge gelten. Für ältere Aufzüge können sich vergleichbare Anforderungen allenfalls aus Auflagen ergeben, die in Bewilligungsbescheiden vorgeschrieben sind (siehe die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 9 und 12).
Anmerkung
1) Das war am .