Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten
(EB LGBl 2023/38)
Mit der Bestimmung des § 25 wird den innerstaatlichen Anpassungserfordernissen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 entsprochen.
Gemäß Art. 1 der VO (EU) 2016/679 fallen Daten juristischer Personen nicht unter den Schutz der VO (EU) 2016/679. Allerdings sind Daten juristischer Personen im Umfang des § 1 DSG geschützt. Deshalb werden in § 25 Abs. 1 auch Daten juristischer Personen wie beispielsweise Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer, Firmenbuchgericht/Registrierungsstelle und Geschäftsadresse genannt.
In § 25 Abs. 2 wird iSd Art. 6 der VO (EU) 2016/679 der Zweck der Verarbeitung der Daten festgelegt. Dabei wird die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und e iVm § 1 Abs. 2 DSG ermächtigt, die personenbezogenen Daten für Zwecke des WAZG 2006 im erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
Durch die Regelungen des WAZG 2006 bezüglich der Verpflichtung zur Anzeige vor Errichtung oder Änderung einer Aufzugsanlage bei der Behörde, der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung durch Fachleute und der Möglichkeit, eine Aufzugsanlage zu sperren, soll gewährleistet werden, dass die Benutzung von Aufzügen für Personen sicher ist und keine Gefahr für Leib und Leben best...