Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 17 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin
(EB LGBl 2023/38)
In Abs. 2 musste aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (Datenschutz-Grundverordnung) der Verweis auf das Datenschutzgesetz 2000 ersatzlos gestrichen werden.
Durch Abs. 3a wird Art. 3 Abs. 1 lit. g der RL 2005/36/EG umgesetzt, wonach Anpassungslehrgänge unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen oder einer qualifizierten Berufsangehörigen abzuhalten sind.
Abs. 3a und 3b regeln die Absolvierung eines Anpassungslehrganges sowie die abschließende schriftliche Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers oder der Lehrgangsteilnehmerin durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Durch die abschließende schriftliche Beurteilung sollen die Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerinnen ein Dokument erhalten, in welchem die Beurteilung enthalten ist, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Diese schriftliche Beurteilung hat der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin in weiterer Folge der Behörde vorzulegen, welche auf Basis des vorgelegten Dok...