Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 7d Mehrzweckbauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Vgl den Hinweis bei § 7b.
§ 7d regelt den Fall der Verbindung eines Großbauvorhabens und eines Einkaufszentrums, wenn jedes für sich betrachtet die Grenzmaße des § 7b bzw § 7c nicht erreicht, jedoch gemeinsam diese Maße überschritten werden und soll dadurch entstehende Probleme bei der Zuordnung zu den Begriffen der §§ 7b und 7c vermeiden.
Anmerkungen
1) Vgl Anm 1 zu § 7b.
2) Der Titel ist irreführend. Gemeint sind Kombinationen von Versammlungs-, Veranstaltungs- und Sportanlagen mit EKZ. Vgl auch die Anm 1 ff zu § 7b und zu § 7c.