Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 16c Berufsausbildungsniveau
(EB LGBl 2023/38)
Gemäß Art. 14 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG muss die Entscheidung über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein; insbesondere ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der RL 2005/36/EG mitzuteilen. In § 16c Abs. 1 und Abs. 2 werden die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 geregelten Qualifikationsniveaus, die Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen in Wien erfüllen müssen, einem in Art. 11 der RL 2005/36/EG geregelten Qualifikationsniveau zugeordnet:
Art. 11 lit. b sublit. ii der RL 2005/36/EG verlangt ein Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung erteilt wird, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 hat eine Person, die die Bestellung zum ...