Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 16b Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen - persönlicher Geltungsbereich
(EB LGBl 2023/38)
§ 16b legt den persönlichen Anwendungsbereich der in den §§ 16a bis 16q enthaltenen Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fest. Die §§ 16a bis 16q gelten dabei sowohl für Selbständige als auch für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).
Für jene Fälle, in denen ausländische Berufsqualifikationen bereits in einem anderen Bundesland als Wien anerkannt wurden, wird auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 16a verwiesen.
Die Z 1 sieht vor, dass sich die Regelungen in §§ 16a bis 16q insbesondere auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Weiters ist die Richtlinie 2005/36/EG von Bedeutung für den EWR (vgl. die erste Unterüberschrift der Richtlinie), weshalb das in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Anerkennungsverfahren auch auf Angehörige von EWR-Vertragsstaaten anzuwenden ist.
Zur Z 2 ist festzuhalten, dass laut dem Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2013/55/EU sowie gemäß der Richtlinie ...