Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 16a Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen - sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
(EB LGBl 2023/38)
§ 16a Z 1 bis 4 regelt den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der in den §§ 16a bis 16q enthaltenen Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Bei der Prüfung wird an Berufsqualifikationen angeknüpft, die erworben wurden
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, oder
in einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten, wenn
-ein unternehmensinterner Transfer eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aufgrund der Richtlinie 2014/66/EU erfolgt (§ 16a Z 3 lit. a WAZG 2006),
-ein Vertrag zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder ein Staatsvertrag zwischen dem Drittstaat und der Republik Österreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorliegt (§ 16a Z 3 lit. b WAZG 2006), oder
-die im Drittstaat erworbene Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen ist, weil Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt ist (§ 16a Z 4 WAZG 2006).
Auf rein innerstaatliche Sachverhalte sind die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q gru...